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Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Inhaltliche Lücken: Das Beispiel des diskriminierenden Generalverdachts (racial profiling)
Die eingeübte Normalität der Diskriminierung und das AGG
Prozessuale Hürden und andere Hindernisse
Die Schwächen des AGG liegen nicht nur in der mangelnden Unterstützung Betroffener bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Das AGG stellt auch einige zusätzliche Hürden auf, die die seine Effektivität mindern. Insbesondere die Zweimonatsfrist für die Geltendmachung der Ansprüche ist im Vergleich zu anderen Fristen (zum Beispiel der Gewährleistungsfrist beim Warenkauf: sechs Monate!) sehr kurz bemessen.
Außerdem definiert das Gesetz nicht, was unter Geltendmachung zu verstehen ist, was für weitere Verwirrung sorgt. Generell sollte ein Anspruch schriftlich und nachweisbar (d.h. unter Zeugen eingeworfen, oder per Einschreiben) geltend gemacht werden. Schließlich definiert das Gesetz auch nicht, was Geltendmachung bedeutet, wenn es um mehrfache oder andauernde Vorkommnisse geht.
So hat zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Düsseldorf angenommen, dass ausländerfeindliche Toilettenschmierereien, die erst nach einem Jahr oder länger beseitigt wurden, sofort im Wege der Geltendmachung hätten angegriffen werden mussten: „Die Zweimonatsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.“ Die Arbeiter, die wegen der Belästigung (§ 3 Absatz 3 AGG) geklagt hatten, gingen leer aus (Urteil vom 18. Juni 2008, AZ 7 Sa 383/08). Mittlerweile ist wegen der Zweimonatsfrist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig.
Das Landesarbeitsgericht Hamburg vertritt dabei die gut begründete Ansicht, dass die kurze Frist gegen das europäische Recht verstößt und die effektive Durchsetzung der EG-Richtlinien zur Gleichbehandlung in unzulässiger Weise behindert (Urteil vom 03. Juni 2009, AZ 5 Sa 3/09).
Eine weitere Durchsetzungshürde haben die AGG-Gegner errichtet. Schon seit Inkrafttreten des AGG machte die Rede von „AGG-Hoppern“ die Runde. In der hysterischen Atmosphäre, in der die Gesetzesberatung stattgefunden hatte, war von Wirtschaftsverbänden und findigen Anwaltskanzleien die Figur des „AGG-Hoppers“ erfunden worden, um bei den Gerichten eine skeptische Einstellung zu AGG-Klagen zu befördern. Von Rechtsmissbrauch war die Rede, und einige Gerichtsentscheidungen haben diese Argumentation nur zu gern aufgegriffen, um Klagen abzuweisen. Die Anwaltskanzlei GleissLutz hat nicht nur ein AGG-Archiv aufgebaut, sie ging sogar so weit, eine “AGG-Hopper-Kartei“ einzurichten und diese auf Anfrage durch das Internet zugänglich zu machen. Über die massiven datenschutzrechtlichen Bedenken setzte sich die Kanzlei, die es eigentlich hätte besser wissen müssen, souverän hinweg. Mittlerweile ist ihr aber wohl die Angelegenheit zu heiß geworden; seit dem 15. August 2009 ist das „Archiv“ geschlossen.
Natürlich gibt es auch vereinzelt Personen, die auffällig viele Bewerbungen losgesandt und massenhaft Klagen erhoben haben, um vom AGG zu profitieren. Dies ist in der Gerichtspraxis nichts Besonderes und kommt auch in anderen Rechtsgebieten vor. Die Gerichte sind in der Regel erfahren genug, um solche Sachverhalte zu erkennen. Mit ihrer überzogenen Kampagne gegen das AGG ist es Anwaltskanzleien und Interessenverbänden der Wirtschaft allerdings gelungen, AGG-Kläger generell in Misskredit zu bringen. Für die Kanzleien hat sich diese Strategie allein schon deswegen gelohnt, weil sie den Unternehmen sündhaft teure Beratungen und Lehrgänge verkaufen konnten. Sie und die Personalberatungsgesellschaften sind damit zu den eigentlichen Profiteuren der von ihnen selbst geschürten AGG-Hysterie geworden.
Lücken im Schutz vor Diskriminierung
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Woran liegt es, dass das Gesetz bislang nur eingeschränkt und vor allem im Bereich ethnischer Diskriminierung kaum aktiviert wird? Nicht zuletzt könnte es daran liegen, dass die jetzige Bundesregierung die AGG-Arbeit nicht aktiv – und erst recht nicht proaktiv – betreibt. Sie hat es insbesondere unterlassen, innerhalb der Bundesverwaltung entsprechende Aktivitäten anzustoßen. Es gibt zum Beispiel keine mit der Equality and Human Rights Commission in Großbritannien vergleichbare Einrichtung, die sich schwerpunktmäßig mit Diskriminierungen vor allem institutioneller und mittelbarer Art befasst, empirische Daten sammelt und auswertet und für eine entsprechende Vertretung der Interessen Betroffener – auch in Gerichtsverfahren – sorgt. Die Bundesregierung hat sich vielmehr damit begnügt, eine Minimallösung zu wählen und eine Antidiskriminierungsstelle des Bundes einzurichten, die die Betroffenen lediglich über die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens informieren und eine „gütliche Beilegung“ vermitteln kann (vgl. § 27 Abs. 2 AGG), aber zur gerichtlichen Durchsetzung von Rechten keinerlei Mandat hat.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat auch drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes noch kein besonderes öffentliches Profil entwickelt. Die Leitung der neu errichteten Stelle hat sich zuallererst (bislang vergeblich) darum bemüht, ein „Bündnis mit der Wirtschaft“ (17) einzugehen. Eine solche Aufgabenbeschreibung sucht man freilich in § 27 AGG vergebens. Moderne Governance-Maßnahmen, wie etwa die Durchführung von Implementationsforschung oder eine Befragung betroffener Kreise über Anwendungsprobleme und Reformansätze, wie sie zum Beispiel in Großbritannien schon längst Standard sind, (18) liegen dagegen bislang nicht vor und sind wohl auch nicht vorgesehen.
Auch der Internetauftritt ist nicht sehr umfangreich; eine Einführungsbroschüre zum AGG wird unter der Rubrik „Service“ versteckt. Die bereit gestellten Informationen sind eher kursorisch und zum Teil sogar juristisch zweifelhaft, weil sie das AGG ohne hinreichende Begründung einschränkend interpretieren. So heißt es zu der Frage, ob das AGG auch in der Schule und im Schulrecht Anwendung findet, dass das AGG nur für Unterrichtsverträge mit privaten Anbietern gelte. Inwieweit diese sehr restriktive Auslegung des AGG mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG vereinbar ist, der den Bereich der Bildung ausdrücklich dem Benachteiligungsverbot der §§ 1 und 2 AGG unterwirft, erläutert die Stelle ebenso wenig wie die Frage, ob dann wenigstens die Richtlinie 2000/43/EG diesen Bereich erfasst, so dass von einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinienvorschriften ausgegangen werden kann. Die Richtlinie kennt keine künstliche Trennung zwischen „öffentlicher“ oder „privater“ Bildung (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe g der RiL 2000/43/EG).
Die Tendenz der Antidiskriminierungsstelle, das AGG sogar in ihrer Beratungstätigkeit sehr restriktiv oder sogar nicht richtlinienkonform auszulegen, verstärkt den Eindruck, dass die Stärkung der Rechte der von Diskriminierungen Betroffenen eher nicht im Vordergrund ihrer Arbeit steht. Immerhin wurde im April 2009 eine erste empirische Studie vorgelegt, die sich freilich nur sehr pauschal mit der „Wahrnehmung von Diskriminierung und Antidiskriminierungspolitik in unserer Gesellschaft“ beschäftigt, aber nicht mit dem Antidiskriminierungsrecht und seine Umsetzung. (19)
Inhaltliche Lücken: Das Beispiel des diskriminierenden Generalverdachts (racial profiling)
Die größte inhaltliche Lücke weist das AGG mit Bezug auf Diskriminierungen durch die öffentliche Gewalt auf. Damit sind alle möglichen Arten von Handlungen gemeint: von der verweigerten Baugenehmigung bis zur verweigerten Ausnahmegenehmigung zum Schächten, von der Gewährung von öffentlichen Leistungen bis zur diskriminierenden Personenkontrolle. Das AGG ist in diesen Bereichen nicht anwendbar: Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Ziff. 5-8 AGG werden nur diejenigen Bereiche der Ausübung öffentlicher Gewalt erfasst, die dem Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht, dem Bildungsbereich und der Infrastrukturvorsorge zuzuordnen sind. Damit hat sich an der vor dem AGG geltenden Rechtslage hinsichtlich der Diskriminierung bei der Ausübung öffentlicher Gewalt für die übrigen Bereiche des öffentlichen Rechts nichts geändert. Hier bleibt nur die verfassungsrechtliche Vorschrift des Artikel 3 Abs. 3 S. 1 GG als Richtschnur, die freilich in der Praxis zumeist irrelevant geblieben ist, wenn man einmal von der Diskriminierung wegen des Geschlechts absieht. (20)
Die rechtlichen Kardinalfragen, die sich bei der Anwendung der Vorschrift regelmäßig stellen, sind nirgendwo ausdrücklich geregelt: Erfasst Art. 3 Abs. 3 GG auch indirekte oder mittelbare Diskriminierung in Bezug auf alle Merkmale, oder nur im Hinblick auf das Geschlecht? (21) Sind auch „opferlose“ Diskriminierungen, wie im Fall Feryn, nach Art. 3 Abs. 3 GG untersagt? Welche Maßstäbe sind an den prozessualen Nachweis von Diskriminierungen zu stellen, und gibt es eine Beweiserleichterung? Diese und viele weitere Fragen werden zwar vom AGG in einem eng umgrenzten Bereich erfasst, aber das weite Feld der Ausübung öffentlicher Gewalt bleibt unberührt.
Die Relevanz eines solchen Dunkelfeldes zeigt sich an der Problematik der anlass- und verdachtsunabhängigen Personenkontrollen, (22) die, wenn sie sich an Hautfarbe oder Aussehen orientieren, auch als ethnic oder racial profiling bezeichnet werden, also als Anwendung ethnischer Generalverdachtsprofile. Während im europäischen Kontext die rechtliche Verarbeitung dieser Problematik noch weitgehend aussteht, ist in den USA (23) mittlerweile längst ein Konsens darüber entstanden, dass ethnic profiling ein unzulässiges Mittel bei der Durchführung von Personenkontrollen ist.
In der Bundesrepublik ist die Zulässigkeit solcher Kontrollen noch ungeklärt. Die Betroffenen nehmen die Kontrollen als Normalität hin. Mittlerweile ist allerdings Bewegung in diesen Zustand gekommen: Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat in diesem Jahr die Praxis des ethnic profiling für menschenrechtswidrig erklärt. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall spielt in Spanien:
Die spanische Staatsangehörige Rosalind Williams-Lecraft kam am 06. Dezember 1992 mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind an der Bahnstation von Valladolíd an und wurde dort von einem Beamten der Policía Nacional aufgefordert, sich auszuweisen. Auf die Nachfrage, warum nur Frau Williams-Lecraft sich ausweisen müsse, nicht aber ihr – offenbar hellhäutigerer – Ehemann oder ihr Kind, sagte der Beamte, es gebe eine Anweisung des Innenministeriums, Personen „wie sie“ zu kontrollieren, also „Personen, die sich wegen ihrer Erscheinung illegal im Land aufhalten könnten“. Die Rechtsmittel, die die Betroffene gegen diese nicht nur aus ihrer Sicht recht eindeutige Diskriminierung wegen der Hautfarbe eingelegt hat, blieben alle ohne Erfolg: Das erstinstanzliche Gericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.
Das spanische Verfassungsgericht (Tribunal Constitutional de Espana) entschied ebenfalls gegen Frau Williams-Lecraft. In seiner Entscheidung im Jahre 2001 stellte es fest, dass keine ethnische Diskriminierung nach Art. 14 der spanischen Verfassung (der dem bundesdeutschen Art. 3 Abs. 3 GG entspricht) vorliege. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts sei aus den Umständen des Falles nicht ersichtlich, dass der Beamte aus rassistischen Motiven gehandelt habe, und es sei nicht irrational, wenn generell vermutet werde, dass an einem Ort, an dem viele Reisende um- oder ausstiegen, bei einer gezielten Personenkontrolle eine höhere Wahrscheinlichkeit bestehe, sich illegal im Lande aufhaltende Personen anzutreffen. Bestimmte physische oder ethnische Charakteristika könnten bei verdachtsunabhängigen Polizeikontrollen als rationale Kriterien für die Bestimmung einer nicht-nationalen Herkunft der Person, die solche Charakteristika auf sich vereine, berücksichtigt werden. Die hierbei erlittenen Unannehmlichkeiten seien auch eher marginal (Tribunal Constitutional de España, STC 13/2001 vom 29. Januar 2001, unter II.9).
Das Sondervotum des Richters Julio Diego González Campo kommt dagegen mit deutlichen Worten zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts mit dem Diskriminierungsverbot des Artikel 14 CE nicht vereinbar sei und die Praxis, die Hautfarbe als Selektionskriterium für Kontrollen zu verwenden, auch gegen die Menschenwürde verstoße, weil sie einen Generalverdacht gegen diejenigen richtet, die eine dunkle Hautfarbe haben. Schließlich ignoriere das Gericht die Tatsache, dass Spanien ebenso wie viele andere europäische Länder inzwischen eine „sociedad multirracial“ sei, also eine vielfältige Republik. Mit der Billigung eines auf die Hautfarbe bezogenen Verdachtsprofils werde auch die Integration der spanischen Gesellschaft gefährdet (Sondervotum des Richters González Campo, wie vor, unter Ziff. 6).
Mit Unterstützung der Frauenrechtsorganisation Women’s Link Worldwide, SOS Racismo Madrid und der Open Society Justice Initiative hat sich Frau Williams-Lecraft mit einer Beschwerde an den Menschenrechtsausschuss der UN Ausschuss gewandt. (24) Die spanische Regierung hat in ihrer Stellungnahme die Gerichtsentscheidungen wie auch die polizeiliche Praxis verteidigt. (25)
Der Ausschuss hat mittlerweile entschieden. Der englische Originaltext der Entscheidung ist bereits als PDF erhältlich. In einer am 27. Juli 2009 beschlossenen Stellungnahme stellt der Ausschuss fest, dass Spanien Artikel 26 des Internationalen Übereinkommens über bürgerliche und politische Rechte verletzt hat:
„The physical or ethnic characteristics of the persons targeted should not be considered as indicative of their possibly illegal situation in the country. Nor should identity checks be carried out so that only people with certain physical characteristics or ethnic backgrounds are targeted. This would not only adversely affect the dignity of those affected, but also contribute to the spread of xenophobic attitudes among the general population; it would also be inconsistent with an effective policy to combat racial discrimination.”
Während also Personenkontrollen grundsätzlich unbedenklich sind, verletzt die Verwendung von Kriterien wie der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft die Menschenwürde der Betroffenen, und diese Praxis fördert auch fremdenfeindliche Haltungen in der Bevölkerung. Schließlich ist dies auch unvereinbar mit einer effektiven Antidiskriminierungspolitik.
Der Menschenrechtsausschuss der UN ist zwar ein wichtiges Organ, wenn es um die Interpretation der Menschenrechtspakte geht. Er ist aber kein Gericht, und er kann auch eine nationale Gerichtsentscheidung – wie im spanischen Fall – nicht aufheben. Trotzdem ist die Bundesrepublik nicht nur wegen der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und der Bindung an die Menschenrechtspakte in der Pflicht, diskriminierende Kontrollpraktiken einzustellen: Auch aus dem Menschenrechtskern der EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung lässt sich ablesen, dass es sich um ein europaweit zu beachtendes Grundrecht auf Nichtdiskriminierung gibt, das auch vor diskriminierenden Kontrollen schützt. In gesetzlichen Vorschriften hat sich dies allerdings bislang nicht niedergeschlagen: Das AGG schweigt leider zu dieser Frage.
Die eingeübte Normalität der Diskriminierung und das AGG
Die Praxis des ethnic profiling ist keine spanische Besonderheit, sondern ist auch in anderen europäischen Ländern, und nicht zuletzt in der Bundesrepublik, weit verbreitet. Einer aktuellen Studie der Open Society Justice Initiative zufolge ist der Gebrauch von ethnischen Verdachtsprofilen in Europa die Normalität. Für manche Teile der Bevölkerung ist sie sogar normaler Bestandteil einer Parallel-Realität: Während „typisch deutsch“ aussehende Personen nicht damit rechnen müssen, regelmäßig mit Ausweiskontrollen in Zügen oder U-Bahnen, auf Bahnhöfen oder städtischen Plätzen und Fußgängerzonen behelligt zu werden, scheint dies Berichten zufolge für diejenigen, die von den kontrollierenden Beamten als nicht „typisch deutsch“ angesehen werden, nicht zu gelten. (27)
Diese Lage hat sich in den vergangenen Jahren sogar noch verschärft: So ist im Zuge der nach dem 11. September 2001 einsetzenden Maßnahmen zur Verhütung von terroristischen Anschlägen in der Bundesrepublik ein Datenabgleich („Rasterfahndung“) noch nie dagewesenen Ausmaßes durchgeführt worden, der letztlich vom Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für verfassungswidrig erklärt wurde (Urteil des Ersten Senats vom 04. April 2006, 1 BvR 518/02).
Der Bericht der Open Society Justice Initiative fordert mit Recht, dass die Nutzung ethnischer Verdachtsprofile auf europäischer und/oder nationaler Ebene untersagt wird. (28) Solange es dazu nicht kommt, sind die Betroffenen in der Bundesrepublik auf die grundgesetzlichen Vorschriften angewiesen, weil das AGG schweigt. Da bei polizeilichen Identitätskontrollen vor Ort das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur dann berührt wird, wenn persönliche Daten erhoben und verarbeitet werden, fällt die Maßnahme der Kontrolle als solche vermutlich aus dem Anwendungsbereich heraus, so dass die Entscheidung des BVerfG zur Rasterfahndung nicht einschlägig sein dürfte. Außerdem geht es, wie der Richter González Campo in seiner abweichenden Meinung im Fall Williams-Lecraft und der Menschenrechtsausschuss der UN zutreffend herausgestellt haben, um die stigmatisierende Wirkung der Selektion selbst: Die Betroffenen werden symbolisch ausgebürgert, weil sie als „undeutsch“ behandelt werden.
Ausblick
Nachdem sich der Staub der Schlacht um das AGG gelegt hat, bleibt eine nüchterne Bilanz: Das Gesetz hat bislang nur in Teilbereichen für nennenswerte Veränderungen gesorgt. Natürlich wird im Laufe der Zeit die Anzahl der Gerichtsentscheidungen zunehmen, es wird Grundsatzentscheidungen der obersten Bundesgerichte geben, und es wird weitere Fortschritte (und wohl auch manchen Rückschritt) geben.
Dennoch bleibt festzuhalten, dass das Gesetz ohne eine flankierende, umfassende Antidiskriminierungspolitik nur zäh umgesetzt werden wird. Nicht nur die Antidiskriminierungsstelle des Bundes muss aktiver werden, auch das Gesetz selbst sollte an einigen Schnittstellen verbessert werden (etwa bei der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen), und ein Klagerecht der Antidiskriminierungsverbände ist längst überfällig. Nicht zuletzt wird es aber auch an den Betroffenen selbst liegen, ob das AGG eine Erfolgsgeschichte wird: Sie und die sie unterstützenden Verbände müssen das Gesetz aktiv nutzen, um die vielfältige Republik, die Bunte Republik Deutschland, diskriminierungsfreier zu machen.
November 2009
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Endnoten
17 Auf der Internetseite der ADS heißt es: „Das Bündnis mit der Wirtschaft ist das zentrale und übergreifende Anliegen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.“ Vor allem wegen dieser einseitigen Ausrichtung wächst derzeit in der politischen Öffentlichkeit die Kritik an der Stelle und ihrer Leitung. Die Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen (BT-Drs. 16/12488) hatte sogar Rücktrittsforderungen zur Folge, vgl. Migazin.
18 Vgl. die Bemühungen des Government Equalities Office und der Equality and Human Rights Commission um eine umfassende Anhörungs- und Beratungskultur zur neuen Equalities Bill, die den Race Relations Act von 1976 und weitere Rechtsvorschriften ablöst bzw. ergänzt. Die Anhörungspraxis im Vereinigten Königreich begnügt sich nicht mit einer Verbandsanhörung in Ausschüssen, sondern wird durch umfangreiche Arbeitspapiere und Fragebögen langfristig und sorgfältig vorbereitet. Sie ist damit Ausdruck einer veränderten, aktiven Anhörungskultur, die breiter und tiefer ansetzt als die gegenwärtige Anhörungskultur der Bundesregierung und des Bundestages. Außerdem kommt hier ein gesellschaftliches Grundverständnis zum Ausdruck, das die umfassende Bekämpfung von Diskriminierungen als Selbstverständlichkeit ansieht.
19 Die Studie wurde unter dem Titel „Diskriminierung im Alltag – Wahrnehmung von Diskriminierung und Antidiskriminierungspolitik in unserer Gesellschaft“ (Baden-Baden 2009) veröffentlicht und ist auf der Webseite der Stelle (siehe oben FN 12) als PDF-Datei erhältlich. Sie wurde vom Sinus-Marktforschungsinstitut (jetzt: „Sinus Sociovision“) erstellt, das sich selbst als „Trend- und Millieuforscher“ versteht. Der methodische Ansatz ist in seiner Allgemeinheit kaum zu überbieten: Ziel war es, „einen empirisch gesicherten Überblick über das thematische Feld Diskriminierung und Diskriminierungsschutz aus Sicht der Bevölkerung zu gewinnen“. Diese Befindlichkeitsforschung findet dann ihren Höhepunkt in dem abschließenden Resumé: „Das Dilemma einer fortschrittlichen Antidiskriminierungspolitik ist weniger die Akzeptanz der dahinterstehenden sozialen Normen und Werte als die Durchsetzung ganz praktischer Antidiskriminierungsmaßnahmen im Alltag. Dafür bräuchte es ein motiviertes Unterstützungspotenzial in der Bevölkerung, bei dem Themen-Involvement und Engagement sich mit einem breiten Wahrnehmungsfokus und einer gesellschaftlichen Problemattribution verbinden. Die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung zeigen, dass es in der deutschen Bevölkerung derzeit kein relevantes Potenzial dafür gibt.“
20 Das BVerfG hat in jüngster Zeit mehrfach auf Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG abgestellt, wenn es um die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen ging: BVerfGE 114, 357-371 vom 25. 10. 2005 (Bleiberecht für Kinder von Nichtdeutschen); BVerfG NJW 2009, 661-663 vom 07. 11. 2008 (Telefongespräche und Kosmetika für männliche Häftlinge).
21 Die Kammerentscheidung 2 BvR 424/03 vom 02.04.2003 billigt in einem lapidaren Satz „die Einbindung des Beschwerdeführers in die Gruppe der Russlanddeutschen als prognostisch ungünstigen Faktor“ bei der Prognoseentscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung: „Dies beruht auf tatsächlichen Erfahrungen und enthält keine Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG“. Mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und der EGMR dürfte diese robuste Einstellung kaum zu halten sein.
22 Zu der Problematik vgl. Martin Herrnkind, Personenkontrollen und Schleierfahndung, Kritische Justiz 2000, S. 188-208; ders., "Schleierfahndung": Der Polizeiverdacht als institutionalisierte Diskriminierung, in: Humanistische Union (Hg.), Innere Sicherheit als Gefahr, 2003, S. 251-267.
23 Zu den Hintergründen der Diskussion und der großen Bandbreite an Fällen vgl. Brandon Garrett, Standing While Black: Distinguishing Lyons in the Racial Profiling Cases, 100 Columbia Law Review (2000), S. 1815-1846 sowie den Aufsatz von Samuel L. Gross & Debra Livingston, Racial Profiling Under Attack, 102 Columbia Law Review (2002), S. 1413-1438, der die Frage thematisiert, welche Auswirkungen der 11. September auf den bis zu diesem Datum erreichten gesellschaftlichen Konsens über die Rechtswidrigkeit von racial profiling hat. Ihre Schlussfolgerung lautet: “[I]t is appropriate and important that racial profiling keeps its ugly name”, ebenda, S. 1438.
24 Vgl. die Pressemitteilung der Organisation Women’s Link Worldwide, "The Spanish Government defends the use of racist criteria in police identity stops".
25 Spanisches Ministerio de Justicia, Stellungnahme vom 02. März 2007. Der Text ist auf der Webseite abrufbar.
26 Open Society Justice Initiative, Ethnic Profiling in the European Union: Pervasive, Ineffective, and Discriminatory, New York 2009. Der 200 Seiten lange Bericht kommt zu dem Schluß, dass die gegenwärtigen Praktiken nicht nur eine Diskriminierung darstellen, sondern auch ineffektiv sind. In einem in Spanien durchgeführten Modellprojekt wurde gezeigt, dass Kontrollen nach individuellen Kriterien wirkungsvoller sind: "In 2007-2008, a pilot project undertaken by the Open Society Justice Initiative in collaboration with a municipal police force in Spain reduced the disproportionate rate at which minorities were stopped, while increasing police efficiency", ebenda, S. 12.
27 Vgl. Matthias Proske, Ethnische Diskriminierung durch die Polizei, Kriminologisches Journal 1998, S. 162-188; ders./Frank-Olaf Radtke (Hrsg.): Polizei und Diskriminierung. Studien zur Ungleichbehandlung und Pädagogisierung der Ungleichbehandlung von Migranten. Frankfurt am Main (Eigendruck), 1996; Martin Herrnkind, „Schleierfahndung“, oben Fn. 23.
28 Bericht der Open Society Justice Initiative , a.a.O., S. 13.
Über den Autor
Dr. jur. Rainer Nickel lehrt Verfassungs- und Europarecht an der Universität Frankfurt a.M. Er hat als Sachverständiger vor dem zuständigen Ausschuss des Bundestages zu dem AGG-Gesetzesentwurf Stellung genommen.
Zum Thema Antidiskriminierung erschien von ihm zuletzt der Aufsatz "Komplexe Gleichheit: Ein neues Gleichheitskonzept für die vielfältige Republik", in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Verfassungsrecht und gesellschaftliche Realität – Dokumentation: Kongress "60 Jahre Grundgesetz: Fundamente der Freiheit stärken" der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen am 13./14. März 2009 in Berlin, Kritische Justiz – Beiheft 1/2009, Baden-Baden: Nomos 2009, S. 159-174.